Osteroder Kreisanzeiger
Juli 1981.
Eine
,,Gemeindegründung" bei Osterode um das Jahr 1848
Im Harzraum ist man in
den letzten Jahren durch eine Verwaltungs- und Gebietsreform
hindurchgegangen, und auch in der Folgezeit kam eine Veränderung zur
anderen. Aber es scheint so, als ob der Mensch Zuständigkeiten nur
schafft, um sie wieder verändern zu können. Die Revolution des Jahres 1848
war auch ein Anstoß, um politische Zuständigkeiten zu wandeln, ebenso wie
Verfahrensweisen. Ein merkwürdiges Beispiel der Mitwirkung der einfachen
Bürger bietet hier der Vorschlag einer Neugründung eines Gemeindeverbandes
im Bereich Osterode.
In 19 Paragraphen wird
im Jahre 1848 versucht, die neuen politischen Ideen praktisch etwa mit
einer Abstimmung und Stimmenmehrheit zu aktivieren. Damals gab es noch
keine organisierten Parteien, über welche heutzutage solche Vorhaben wohl
laufen mußten. - Betrachten wir deshalb einmal, wie man damals unter sich
solche Neuordnungen formulierte, als man noch nicht über eine langjährige
Erfahrung in Anträgen verfügte.
Entwurf der Prinzipien
über den Zusammentritt
der Ortschaften Freiheit
und Gartenhäuser zu einem Gemeindeverbande
Paragraph 1:
Die Ortschaft
Gartenhäuser tritt vom 1 Januar 1849 an mit der Amts-Freiheit zu einem
Gemeindeverband zusammen.
Paragraph 2:
Zur Ortschaft
Gartenhäuser gehören alle die Häuser welche im jetzigen
Amtsjurisdiktionsbezirk um die städtische Gerichtsgrenze belegen sind oder
erbaut werden bis an die nächste Amtsortschaft der Flur, und wo solche
nicht mehr ist, bis an die Amtsgrenze
Paragraph 3:
Es gehören also auch
dazu der Feldbrunnen, das Gut Lindenberg und sämtliche herrschaftlichen
und domanale Etablissements.
Paragraph 4:
Der Vorstand dieser
Gemeinde wird gebildet aus einem Bauermeister und vier Vorstehern. Die
Hälfte der letzteren wird gewählt aus der Freiheit, die Hälfte von allen
übrigen Hausbesitzeren. Falls die Entlegenheit der Wohnung des
Bürgermeisters es nützlich oder wünschenswert macht, wird für die
betreffende Zeit einer der an geeigneter Stelle wohnenden Vorsteher ein
für allemal für alle Fälle zu den Funktionen des Bauermeisters
autorisiert.
Paragraph 5:
Die Bauermeister
bedürfen wie bei allen Gemeinden, der Amtsbestätigung, und die Wahl kann,
wenn das
Amt Gründe dazu hat,
verworfen werden.
Paragraph 6:
Das Vorsteheramt ist ein
Ehrenamt. Es kann ohne dringenden Gründe nicht abgelehnt werden. Nach zwei
Dienstjahren kann ein
Vorsteher seine Entlassung verlangen.
Paragraph 7.
Nur ein Hausbesitzer ist
in den Vorstand wählbar.
Paragraph 8:
Die eingetretenden
Häuser sollen rücksichtlich des Beitrages zu den Gemeindelasten in zwei
Klassen geteilt werden, deren erstere zwei, in 2.Klasse ein Teil zu
erlegen ist.
Paragraph 9:
Diese Monatssimpla von
24 und 12 RT werden - wie auf der Freiheit, so oft gehoben, als es die
Ausgabe erfordert.
Paragraph 10:
Die Häuslinge zahlen mit
der zweiten Klasse der Hausbesitzer gleichmäßig.
Paragraph 11:
Auf der Freiheit behält
es bei den in ähnlicher Art feststehenden Beträgen sein Bewenden.
Paragraph 12:
Aus diesen Einnahmen
werden zunächst die Lasten bestritten, welche für den ganzen Verband
gemeinschaftlich oder
nach gesetzlichen Bestimmungen als gemeinschaftlich anzunehmen sind z.B.
die
Kosten des Vorstands und
der Versammlungslokale, die Armenverpflegung usw.
Paragraph 13:
Zu sonstigen Lasten kann
jeder Teil nur nach dem Verhältnisse herangezogen werden, nach welchem er
an den Zwecken teil hat, die diesen Lasten zugrunde liegen.
Paragraph 14:
Sieben der Gartenhäuser
tragen von altersher ein Drittel der Kavallerie-Bequartierungslast der
Ortschaft
Petershütte und
Katzenstein. Die jetzt störende Verhältnis soll dahin abgeändert werden,
daß letzteren
beiden Orten ein Drittel
der Last ab und der Freiheit zugesetzt wird.
Paragraph 15:
Die Natural- oder
Geldabgaben, welche bei heiratenden oder neu einziehenden Hausbesitzern
oder
Häuslingen auf der
Freiheit zu leisten oder in die Armenkasse zu legen sind, sollen von jetzt
an auch in den
Gartenhäusern eingeführt
werden.
Paragraph 16:
Trifft einzelne Teile
der vereinigten Gemeinde eine besondere Last, auf deren Tragung die
Paragraphen 8 und 10 nicht passen, so steht es den Beteiligten frei, durch
Stimmenmehrheit einen anderen Beisteuersatz zu
bilden.
Paragraph 17:
Wenn sich im Laufe der
Zeit Häuser so verändern, daß die bisherige Beitragsklasse nicht mehr paßt,
so tritt die Versetzung in die richtige Klasse durch Gemeindebeschluß ein.
Paragraph 18:
Dem Hospital St.Eobaldi
(der Sichenhoff) soll, solange er seiner jetzigen Bestimmung als Armen-
oder Krankenhaus dient, von Kommunallasten frei gelassen werden, wenn sich
die Stadt verbindlich verpflichtet,
a. daß keiner
der Bewohner der Gemeinde zur Last fällt,
b. kein
Domicilrecht in selbiger, sondern lediglich in der Stadt erwirbt,
c. das
Etablissement der Gemeinde ansonst keine weiteren Ausgaben oder andere
Last verursacht.
Paragraph 19:
Die schon früherhin
verabredeten, aber großenteil nicht ein- gegangenen Beiträge der
Gartenbewohner sollen nicht nachgefordert, dagegen die jetzt
festgestellten vom 1 .Januar 1849 an gezahlt werden.
Dies also ist der
Wortlaut der damaligen Vorstellungen über die neuzubildende
,,Großgemeinde" Freiheit und Gartenhäuser. Sicherlich ist es intressant,
sich mal die Abgrenzung dieses Gebietes innerhalb der heutigen Stadt
Osterode vorzustellen, aber auch eigenartige Bezeichnungen, wie
Bauermeister, Amtsortschaft, domanal (etwa staatlich), näher zu
betrachten. Der Entwurf hat sich in die Akten der frühren
Berghauptmannschaft verirrt bzw. war ja diese bis 1866 für alle
nichtstädtischen und im Harzgebiet liegenden Ansiedlungen verantwortlich -
vor allem eben auf ,,domanalem" Gebiete, also etwa im Bereich der Berg-
und Forstämter, der Hütten, Pochwerke und Gruben.